Russische Rente

(ein Anspruch besteht bei Wohnsitz im Ausland regelmäßig nur für russische Staatsangehörige)

Um von Deutschland aus eine – bislang nicht gewährte – russische Rente erstmals zu beantragen, müssen für den Bezug folgende Papiere bei der unten genannten Stelle eingereicht werden:

  • Rentenantrag
  • Kontoverbindung
  • Bescheinigungen der konsularischen Vertretung:
    • über das Ausreisedatum aus der Russischen Föderation
    • Wohnmeldebescheinigung (oder eine der deutschen Einwohnermeldebehörde)
    • über die ständige Wohnsitznahme im Ausland

Lebensbescheinigung (zwecks Existenz desRentenantragstellers bzw.- beziehers)

  • Bestätigung der russischen Staatsangehörigkeit (Auszug Reisepass)
  • Beschäftigungsnachweise (Arbeitsbuch)

Bescheinigung über den durchschnittlichen Verdienst für 60 Monate durchgehend bis 01.01.2002.

In Sonderfällen sind ferner folgende Unterlagen zusammen mit dem Rentenantrag einzureichen:

Bescheinigung darüber, ob erwerbsunfähige Familienmitglieder unterhaltsberechtigt sind

Urkunden über die Änderung des Namens oder des Familienstandes

Invaliditätsbescheinigung

Nachweis über den Grad der Erwerbsminderung

Militärkarte.

Alle Rentenanträge sind an den Rentenfonds der Russischen Föderation, Uliza Schabolowska 4, 119991 Moskau, der eine gesonderte Abteilung für Bürger im Ausland hat, oder an den Rentenfonds der jeweiligen Region zu richten.

Fortsetzung von Rentenzahlungen

Alle Rentenbezieher mit Wohnsitz außerhalb Russlands müssen dem Russischen Rentenfonds für den laufenden Weiterbezug der Rente einmal im Jahr eine Lebensbescheinigung zusenden. Diese muss von einem deutschen Notar oder durch eine diplomatische Vertretung der Russischen Föderation in Deutschland ausgestellt worden sein. Zur Ausstellung der Bescheinigung durch eine diplomatische Vertretung der Russischen Föderation muss die berechtigte Person persönlich bei der diplomatischen Vertretung erscheinen.

Weitere Informationen über das Antragsverfahren können russische Rentner ggf. über diese Kontaktadresse erhalten:

Deutsche Botschaft Moskau, Fax: +74997830885,
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Die beantragte und bewilligte russische Rente wird bei der bewilligten deutschen Rente berücksichtigt u. z. wird sie um die Höhe der russischen Rente nach §31 FRG (Fremdrentengesetz) gemindert.

Ein gleichzeitiger Bezug einer russischen Rente und der deutschen Rente für die gleichen Arbeitszeiten verstößt gegen Gesetze beider Länder. Es ist plausibel, dass für die gleichen Arbeitszeiten zwei Renten zu bekommen rechtswidrig ist, jedoch handelt es sich bei der Rente aus Russland um eine geringfügige Leistung, die man nur bedingt Rente nennen kann.

Die deutsche Rente für Vertriebene bzw. Spätaussiedler (Deutsche nach §4 BVFG) beträgt 60% der Regelaltersrente. Bei einem Ehepaar (wenn beide Deutsche nach §4 BVFG) fällt die Rente noch niedriger aus. Aus o. g. Gründen ist es kaum berechtigt, über den Bezug von zwei Renten für die gleichen Arbeitsjahre zu sprechen, denn es handelt sich lediglich um einen nominellen Bezug zweier Renten.

In den meisten Fällen fällt die deutsche Rente viel niedriger aus, als das soziale Minimum, sodass sich das Aufstocken einer Rente durch Leistungen nach SGB XII durch der Bezug einer russischen meistens erübrigen würde.

Ab 01.01.2015 ist die Überweisung der russischen Altersrente durch Regierungsverordnung der RF nicht mehr möglich, sodass der Bezug der russischen Rente noch weitere Auslagen für die Sozialämter mit sich bringt (Kosten für Übersetzerleistungen, Leistungen der Mittlerfirmen, die für den Transfer sorgen etc.).

Gemäß gesetzlichen Bestimmungen haben Aussiedler das Recht, entweder die russische Rente gar nicht zu beantragen bzw. auf deren Bezug zu verzichten.

 

Aus Internetbeiträgen zur russischen Rente

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